Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB’s der PM-Systems GmbH V5.02
1.
Liefer- und Leistungspflichten
1.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe Pkt. 6 unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
1.2 Die Lieferzeit ist abhängig vom Terminplan und richtet sich nach dem Baufortschritt. Der Auftraggeber kann 14 Tagen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug.
1.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
1.4 Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung („kleiner Schadensersatz“) auf insgesamt 0,3% pro angefangene Woche bezogen auf den Auftragswert und für den Schadensersatz („großer Schadensersatz“) statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30% des Wertes des Auftrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Pkt. 1, Abs. 1.2 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Pkt. 7 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
1.5 Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Auftraggeber in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 30% des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind– auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Pkt. 7 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber wird für die Dauer der Erbringung der vertraglichen Leistungen den Mitarbeitern und Hilfspersonen des Auftragnehmers den uneingeschränkten Zutritt zum Objekt ermöglichen. Soweit für die Durchführung des Projekts bauliche Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf seine Kosten rechtzeitig zum Projektbeginn durchführen.
3.
Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme wird vom Auftragnehmer durchgeführt. Art und Umfang dieser Inbetriebnahme legt der Auftragnehmer fest. Die Dauer und der Beginn der Inbetriebnahme richtet sich nach dem Terminplan.
4.
Abnahme
4.1 Bei der Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Dabei sind alle erkennbaren Mängel und alle ausstehenden Leistungen in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
4.2 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
5.
Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche
5.1 Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich zwei Jahre.
5.2 Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Pkt. 5.1 gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
5.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
5.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
5.6 Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
5.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.
Haftung des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz Nr. 1 oder 2 dieser Position aufgeführten Fälle gegeben ist.
6.2 Die Regelungen des vorstehenden Pkt..6.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Pkt. 1.4 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Pkt. 1.5 dieser Bedingungen.
6.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.
Rücktritt des Auftraggebers Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
8.
Widerruf des Vertrags Der Auftraggeber – AG hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der AG diesen Vertrag unterschrieben hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG den Auftragnehmer – AN (PM-Systems GmbH, Adalbert-Stifter-Weg 1, 90547 Stein, Tel.: +49-(0)911-6494491, Fax: +49-(0)911-6494493, E-Mail: info@pm-systems.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der AG die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Folgen des Widerrufs: Wenn der AG diesen Vertrag widerruft, hat der AN alle Zahlungen, die bereits vom AG getätigt worden sind und die der AN erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim AN eingegangen ist. Ausnahme der Rückzahlung: Die bereits vom AN durchgeführten Planungsleistungen oder aber bereits zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen und bereits vom AN bestellte Ware werden dem AG gem. Vereinbarung bzw. Vertrag ohne Abzüge in Rechnung gestellt. Für diese Rückzahlung verwendet der AN dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat.
9.
Aufrechnung Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.
Nachbesserung 9.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nachbesserung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von maximal 3 Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern. 9.2 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.
Sonstiges
10.1
Für Schäden an gelieferten und nachgeschalteten Komponenten, wie z.B. durch Feuer, Blitz, Überspannung, Wasser, Wind oder sonstige Elementarschäden sowie durch falsche Montage Dritter übernimmt die PM-Systems GmbH keine Haftung und keine Garantie.
10.2 Die formelle Abnahme erfolgt i.d.R. am Ende der Inbetriebnahme mit Abnahmeprotokoll. Erst nach erfolgter Abnahme wird die komplette Anlage betriebsfertig übergeben. Ev. bestehende Mängel werden im Annahmeprotokoll festgehalten und entsprechend der Terminliste abgearbeitet und erledigt. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die vertraglich festgelegte Garantiezeit. Kann eine Abnahme nicht erfolgen,
so wird in Abwesenheit des AN die komplette Anlage durch den AN außer Betrieb gesetzt.
10.3 Schriftformerfordernis Mündliche Absprachen sind nicht getroffen. Modifikationen oder Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich und nicht per E-Mail erfolgen; dies gilt auch für diese allg. Geschäftsbedingungen. Die schriftliche Einverständniserklärung ist von beiden Vertragspartnern hierzu erforderlich.
10.4 Gerichtsstand: Sofern die Vertragspartner Vollkaufleute sind, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten der Unternehmenssitz der PM-Systems GmbH vereinbart.
10.5 Geltendes Recht: Für Verträge und sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder sonstiger Kaufrechte werden ausdrücklich ausgeschlossen.